§ 1295 ABGB, § 1331 ABGB
Wird ein – letztlich tödlich verlaufender – Angriff auf das eigene Haustier selbst provoziert (hier: Hundehalter ließ zwei Kleinhunde unkontrolliert an langen Flexileinen bellend auf einen anderen Hundehalter und seine beiden Jagdhunde losspringen), so ist dieses Verhalten nicht erst auf Ebene des Mitverschuldens, sondern bei der Prüfung zu beurteilen, ob die Zufügung eines Schockschadens rechtswidrig war.