§ 1486 Z 6 ABGB
Bereicherungsansprüche eines Klienten wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare unterliegen in analoger Anwendung des § 1486 Z 6 ABGB der dreijährigen Verjährung (Abweichung von 1 Ob 632/90).
§ 1486 Z 6 ABGB
Bereicherungsansprüche eines Klienten wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare unterliegen in analoger Anwendung des § 1486 Z 6 ABGB der dreijährigen Verjährung (Abweichung von 1 Ob 632/90).