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Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO bei Nachholung der Überweisung durch das Rekursgericht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 581 Heft 8 v. 15.8.2020

§ 261 Abs 6 ZPO

Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 S 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es eine Überweisung an das vom Kläger genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 6 S 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.

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