§ 935 ABGB
Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich nachträglich nicht auf laesio enormis berufen (§ 935 ABGB). Das gilt je nach Lage des Falls schon für den Optionsvertrag auf Abschluss eines Kaufvertrags. Die Erklärung, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann auch schlüssig erfolgen.