§ 354 ABGB, § 523 ABGB
Ein Eingriff in das Eigentum liegt auch durch Lastkraftfahrzeuge vor, die nicht unmittelbar auf der Zufahrt zum Grundstück, sondern in einiger Entfernung von diesem auf der Gemeindestraße so parken, dass dem Eigentümer das Zu- und Abfahren zu und von seiner Liegenschaft verwehrt ist.