Seit 2010 hat die Staatsanwaltschaft strenge Voraussetzungen bei der Freispruchsanfechtung zu beachten, die auf einer Judikaturlinie des OGH beruhen, wonach für eine erfolgreiche Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) in der Regel auch andere Nichtigkeitsgründe geltend zu machen sind. Der OGH verlangt etwa bei einem Freispruch mangels nachgewiesener Täterschaft zu dessen Bekämpfung neben der Mängelrüge die Geltendmachung von Feststellungsmängeln (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite, wenn das Gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. Dies scheint zum einen die Anforderungen an die Staatsanwaltschaft und zum anderen das Rechtsmittelsystem der StPO zu überspannen. Der vorliegende Beitrag setzt sich daher kritisch mit der Entstehung dieser Judikatur, ihrer Begründung sowie den damit verbundenen Folgen auseinander und präsentiert einen anderen Lösungsvorschlag.