§ 1295 Abs 2 ABGB, § 2 VersammlungsG
Auch das Grundrecht des Versammlungsrechts steht nicht schrankenlos zu. Im Fall vorsätzlicher Schadenszu-
fügung kann der bewusste Missbrauch des Versammlungsrechts eine sittenwidrige Schädigung auch dann begründen, wenn kein absolutes Recht verletzt wird („Demonstrationsschadenersatz“).