§ 812 ABGB, § 70 AußStrG, § 147 AußStrG, § 166 Abs 2 AußStrG, § 7a Abs 2 GKG
Die Sicherung der Verlassenschaft liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtskommissärs. Bei dessen Untätigkeit ist ein Antrag, nach § 147 AußStrG tätig zu werden, als Abhilfeantrag nach § 7a Abs 2 GKG zu verstehen.