§ 150 ABGB, § 151 ABGB, § 775 Abs 2 ABGB, § 97 AußStrG, § 98 AußStrG, § 99 AußStrG
Von § 775 Abs 2 ABGB ist auch der Fall eines nach Errichtung der letztwilligen Verfügung geborenen Kindes mitumfasst. Die Voraussetzung der „Kausalität der Unkenntnis“ ist auf alle in dieser Bestimmung genannten Fälle anzuwenden.