Letztwillige Zuwendungen oder Schenkungen unter Lebenden sind seit dem ErbRÄG 2015 auch dann zur Pflichtteilsdeckung geeignet, wenn ihnen Bedingungen oder Belastungen anhaften, die ihrer Verwertung entgegenstehen (§ 762 ABGB). Die dadurch hervorgerufene Minderung des Nutzens ist bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen. Häufig führen solche Bedingungen oder Belastungen aber dazu, dass der zugewendete Vermögenswert dem Pflichtteilsberechtigten verteilt über mehrere Jahre zukommt. Dies wirft die Frage auf, wie sich § 762 ABGB zum ebenso neu eingeführten § 766 ABGB verhält, nach dem der letztwillig Verfügende den Pflichtteil über maximal fünf Jahre stunden kann. Ob und wie sich die Anordnung dieser Höchstfrist auf bedingte oder belastete und daher zeitlich gestreckte Zuwendungen auswirkt, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.