Im fortgesetzten Verfahren ist der VfGH an die Rechtsanschauung einer im ersten Rechtsgang unangefochten gebliebenen Entscheidung eines VwG gebunden. Fraglich ist, wie weit diese Bindungswirkung reicht. Mit Blick auf seine Bindung an Entscheidungen des VwGH vertritt der VfGH die Auffassung, dass er „durch nichts gehindert“ ist, „Bedenken gegen das angewendete Gesetz aufzugreifen oder die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung wahrzunehmen.“ Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob diese zu § 63 Abs 1 VwGG ergangene Rechtsprechung auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen übertragbar ist.