Art 7 Nr 2, Art 29 Abs 1, Art 32 Abs 1 lit a Brüssel Ia-VO, Art 8 Abs 1 EuZVO 2007
Beim Handlungsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage wird darauf abgestellt, wo der Begehungsort der beanstandeten und relevanten Handlung liegt (hier: negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung).