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Gänge innerhalb eines Gebäudes oder „Übergänge“ zwischen zwei Gebäuden keine Wege iS des § 1319a ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 793 Heft 11 v. 15.11.2020

§ 1319a ABGB

Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ iS einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist (hier: Sturz beim Übergang zwischen Parkhaus und Einkaufszentrum).

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