Der OGH hat in 6 Ob 55/18h eine Nachfolgeklausel eines Gesellschaftsvertrags, die nach dem Geschlecht differenziert, für sittenwidrig erklärt. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit aus dieser Entscheidung allgemeine Schlüsse im Hinblick auf etwaige Grenzen der Privatautonomie sowie der Testierfreiheit abgeleitet werden können. Vor diesem Hintergrund setzt er sich insbesondere mit der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das Privatrecht sowie der Rolle des GlBG auseinander.