Peter Rummel hat das Recht der Enteignungsentschädigung maßgeblich und wegweisend in Judikatur und Lehre beeinflusst. In der praktisch wichtigen Frage, ob auch Nachteile durch das Enteignungsprojekt (etwa Straße, Bahn, Leitungen und andere) entschädigungsfest sind, hat der OGH bisher die Gefolgschaft versagt. Im Beitrag wird versucht nachzuweisen, dass für die von Rummel vertretene Parallelverschiebungstheorie alle in den §§ 6, 7 ABGB niedergelegten Auslegungsmethoden sprechen.