Als Mittel zur Abgrenzung der Leistungskondiktion gegen den Verwendungsanspruch hat sich auch in der österreichischen Lehre mittlerweile der „enge“, zum BGB entwickelte Leistungsbegriff weithin durchgesetzt: Leistung ist nur die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Schematische Beurteilung läuft aber Gefahr, den eigentlichen Zweck des engen Leistungsbegriffs aus den Augen zu verlieren und so den Entreicherten bisweilen auch ohne sachlich gebotenen Grund auf bloße Verwendungsansprüche zu beschränken. Dass ein System kausaler Verfügungen wie jenes des ABGB einen differenzierteren, das jeweilige Sachproblem mit ins Kalkül ziehenden Zugang erfordert, soll an zwei Streitfragen aufgezeigt werden.