§ 16 ABGB, Art 6 EMRK, Art 10 EMRK, § 15 Abs 4 OGHG
Im Regelfall sind auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar, weshalb in der Regel eine öffentliche Verhandlung stattzufinden hat. Daraus ergibt sich, dass es auch für Parteien eines Provisorialverfahrens keine uneingeschränkte Anonymität geben kann.