Tritt bei beschränkt dinglichen Rechten an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners ein Einzelrechtsnachfolger, stellt sich die Frage, inwieweit dieser an zentrale inhaltliche Vereinbarungen der ursprünglichen Vertragsparteien gebunden ist. Die Untersuchung behandelt zunächst das Schicksal der Vereinbarung einer abweichenden Verwertungsart beim Pfandrecht, wenn der Eigentümer des Pfandobjekts wechselt. Sodann geht sie der Frage nach, wer bei entgeltlichen Servituten und Baurechten zur Forderung des Entgelts berechtigt ist, wenn das Eigentum am (dienenden) Grundstück wechselt, und wer umgekehrt zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundes bzw der Bauberechtigte wechselt. Was gilt hier im Zweifel, was ist die vereinbarungsbedürftige Ausnahme? Resümee: Für die Beachtlichkeit getroffener Vereinbarungen wird bei unbeweglichen Sachen auch ihr Aufscheinen in der grundbücherlichen Urkundensammlung meist genügen.