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Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des B-VG und ihre Konsequenzen

AufsätzeUniv.-Ass. MMag. Dr. Josef MüllnerJBl 2019, 758 Heft 12 v. 15.12.2019

Niemand soll ausweislich Art 59 B-VG zugleich dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören, weil die beiden Häuser unterschiedliche Interessen vertreten und daher personelle Verquickungen nicht erwünscht sind. Was aber passiert, wenn sich der eine oder andere Mandatar nicht daran hält? Nichts. So liest man es zumindest im einschlägigen Kommentar. Der vorliegende Beitrag tritt dieser Ansicht entgegen und betrachtet zu diesem Zweck gesamthaft die Rechtsfolgen, die sich aus Verstößen gegen Unvereinbarkeitsvorschriften des B-VG ergeben.

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