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Anforderungen nach § 5 VKrG an Werbung für Kreditverträge

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 715 Heft 11 v. 15.11.2019

§ 5 Abs 1 VKrG

„Auffallend“ iS des § 5 Abs 1 VKrG bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.

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