§ 302 Abs 1 StGB
(Unterlassene) Zahlungen der Gemeinde an einen Sozialhilfeverband haben zwar schlicht hoheitlichen Charakter, weil im Streitfall auf landesgesetzlicher Grundlage ein Bescheid ergeht, sind aber dennoch nicht als „Amtsgeschäfte“ iS des § 302 Abs 1 StGB zu qualifizieren.