§ 871 ABGB, § 872 ABGB
Der Anfechtende ist unter anderem für die Wesentlichkeit des behaupteten Irrtums (hier: insbesondere über die „Umweltfreundlichkeit“ des gekauften Kfz) behauptungs- und beweispflichtig. Im Zusammenhang mit überhöhten
§ 871 ABGB, § 872 ABGB
Der Anfechtende ist unter anderem für die Wesentlichkeit des behaupteten Irrtums (hier: insbesondere über die „Umweltfreundlichkeit“ des gekauften Kfz) behauptungs- und beweispflichtig. Im Zusammenhang mit überhöhten