§ 352 StPO, § 353 StPO, § 354 StPO
Stirbt der Angeklagte während des Rechtsmittelverfahrens, wird das (erstinstanzliche) Urteil – sofern noch nicht (Teil-)Rechtskraft eingetreten ist – gegenstandslos, das Verfahren wird insoweit formlos beendet.
§ 352 StPO, § 353 StPO, § 354 StPO
Stirbt der Angeklagte während des Rechtsmittelverfahrens, wird das (erstinstanzliche) Urteil – sofern noch nicht (Teil-)Rechtskraft eingetreten ist – gegenstandslos, das Verfahren wird insoweit formlos beendet.