Art 16 Nr 5 LGVÜ 1988, § 7 Abs 2 EO, § 36 Abs 1 Z 1 EO
Für Impugnationsklagen sind die Gerichte des Vollstreckungsstaats nach Art 16 Nr 5 LGVÜ 1988 ausschließlich zuständig.
Der Eintritt einer im Exekutionstitel gesetzten Bedingung ist nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 2 EO (nur) dann vom Betreibenden bereits im Exekutionsantrag zu behaupten und zu beweisen, wenn nach dem Titel der Beweis dem Berechtigten, also dem betreibenden Gläubiger obliegt. Verneinende aufschiebende Bedingungen in einem Exekutionstitel sind unter gewissen Umständen als auflösende Bedingungen aufzufassen. Stützt sich der Verpflichtete nicht auf ein Erlöschen oder eine Hemmung des betriebenen Anspruchs seit Schaffung des Titels, sondern vielmehr auf den Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung, macht er keinen Oppositions-, sondern (nur) einen Impugnationsgrund geltend (§ 36 Abs 1 Z 1 EO).