§ 25 TirHöfeG
Die in den Anerbengesetzen, so auch in § 25 TirHöfeG, verankerten Bestimmungen über die Nachtragserbteilung haben nach Übergabe eines Erbhofs unter Lebenden im Pflichtteilsprozess des weichenden Noterben sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 25 TirHöfeG
Die in den Anerbengesetzen, so auch in § 25 TirHöfeG, verankerten Bestimmungen über die Nachtragserbteilung haben nach Übergabe eines Erbhofs unter Lebenden im Pflichtteilsprozess des weichenden Noterben sinngemäße Anwendung zu finden.