Nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 werden Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte bei Ausmessung der Pflichtteile nur hinzugerechnet, wenn diese innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Tod des Verstorbenen gemacht wurden. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind hingegen unbefristet hinzu- und anzurechnen. Ähnlich wie nach altem Recht ist aber unklar, nach welchen Kriterien die Frage zu beantworten ist, ob eine Schenkung an einen (Nicht-)Pflichtteilsberechtigten vorliegt. Der folgende Beitrag geht dieser Frage nach.