Das österreichische Krankenversicherungssystem basiert auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den freiberuflichen Ärzten, in denen sich letztere dazu verpflichten, auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen an die Versicherten zu erbringen. Aus Sicht der Versicherten ist es demnach vorteilhaft, anstelle eines Wahlarztes einen Vertragsarzt zu konsultieren. Da nahezu 99,9% der österreichischen Bevölkerung über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügt, besteht auf Seiten der freiberuflichen Ärzte ein vitales, ökonomisches Interesse an einem Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger. Die Vergabe von Kassenverträgen ist demnach ein neuralgischer Punkt des österreichischen Gesundheitssystems. Welche freiberuflichen Ärzte konkret einen Kassenvertrag erhalten, legt zwar die Ärzteschaft gemeinsam mit den Krankenversicherungsträgern fest. Dabei sind diese jedoch an die Reihungskriterien-VO gebunden. Zweck dieser Verordnung ist es, eine qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten und eine Objektivierung des Auswahlverfahrens sicherzustellen. Sowohl der OGH als auch der VfGH waren zuletzt wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob die Reihungskriterien-VO diesen Anforderungen tatsächlich gerecht wird. Die Entscheidungen der beiden Höchstgerichte lassen daran zweifeln. Dies soll zum Anlass genommen werden, die Reihungskriterien-VO einer näheren rechtlichen Analyse zu unterziehen.