§ 825 ABGB, § 826 ABGB, § 827 ABGB, § 1120 ABGB, § 94 GBG
Wird ein realer Teil eines einheitlichen, unteilbaren Bestandgegenstandes veräußert, stehen Veräußerer und Erwerber in einer analog nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilenden Rechtsgemeinschaft.
§ 825 ABGB, § 826 ABGB, § 827 ABGB, § 1120 ABGB, § 94 GBG
Wird ein realer Teil eines einheitlichen, unteilbaren Bestandgegenstandes veräußert, stehen Veräußerer und Erwerber in einer analog nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilenden Rechtsgemeinschaft.