Art 7 Abs 1 B-VG, Art 18 Abs 1 B-VG, Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG, Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK, § 11 AnerbenG, § 17 AnerbenG
Abweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von §§ 11 und 17 AnerbenG.
Die angefochtenen – in untrennbarem Zusammenhang stehenden – Bestimmungen betreffend die Pflichtteilsbeschränkung bei bäuerlicher Erbteilung verstoßen nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Das Ziel der Existenzsicherung des Erbhofes liegt im öffentlichen Interesse. Die angefochtenen Bestimmungen sind nicht von vornherein ungeeignet, das genannte Ziel zu erreichen und die durch Festlegung des für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Übernahmspreises nach dem Kriterium des „Wohlbestehen-Könnens“ des Anerben bewirkte Eigentumsbeschränkung ist vehältnismäßig.