Schiedssprüche unterliegen der nachprüfenden Kontrolle durch den OGH, wenn sie in Österreich ergangen sind. Nach Vorliegen des Schiedsspruchs können die Parteien bis auf die beiden amtswegig aufzugreifenden Aufhebungsgründe wirksam auf die Einbringung einer Aufhebungsklage beim OGH verzichten. In Österreich ist aber ungeklärt, ob dieser Verzicht auch schon vor Vorliegen des Schiedsspruchs, nämlich bereits in der Schiedsklausel selbst wirksam vereinbart werden kann. § 598 aF ZPO erklärte den Vorwegverzicht auf die Aufhebung des Schiedsspruchs noch für unzulässig. Diese Regelung wurde allerdings im SchiedsRÄG 2006 nicht mehr übernommen. Ob daraus die Zulässigkeit eines Vorwegverzichtes abgeleitet werden kann und wenn ja, in welchen Grenzen, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Hierbei werden auch Grundfragen der Stellung des Schiedsverfahrens im österreichischen Recht behandelt, die sich bei der Beantwortung dieser Frage stellen.