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Betreuung auch während des „verpflichtenden Kindergartenjahrs“ vor Beginn der Schulpflicht keine hoheitliche Tätigkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 44 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 1 AHG, § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG

Eine Gemeinde wird beim Betrieb eines Kindergartens nach dem Vorarlberger Kindergartengesetz (Vlbg KGG, idF LGBl 44/2013) auch bei der Betreuung der nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG besuchspflichtigen Kinder nicht in Vollziehung der Gesetze, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig.

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