Seit Jahrzehnten ist es in Rsp und Lehre ganz überwiegende Ansicht, dass die Anfechtung von (bestimmten) bereits im Abwicklungsstadium befindlichen Dauerschuldverhältnissen wegen Irrtums (§ 871 ABGB) – anders als die von Zielschuldverhältnissen – bloß Wirkungen ex nunc entfaltet. Grund dafür sollen vor allem Rückabwicklungsschwierigkeiten sein. Der vorliegende Beitrag erhielt seinen letzten Anstoß durch die beratende Beiziehung des Erstverfassers in einem Fall, in dem einer Vertragspartei bei Abschluss eines (freien) Dienstvertrags ein (auffälliger) Erklärungsirrtum hinsichtlich des Entgelts unterlaufen war. Er geht jedoch deutlich über diese spezielle Konstellation hinaus und gelangt zum Ergebnis, dass eine Sonderbehandlung von Dauerschuldverhältnissen hinsichtlich der Wirkungen einer Irrtumsanfechtung de lege lata unzutreffend ist. Ausnahmen sind aus Vertrauensschutzgründen (Drittschutz) nur für echte Gesellschaftsverträge geboten.