Das ErbRÄG 2015 räumt dem Lebensgefährten erstmals ein sog „außerordentliches“ Erbrecht sowie ein „gesetzliches Vorausvermächtnis“ ein. Neben einer kritischen Würdigung der vom Gesetzgeber für Lebensgemeinschaften gewählten erbrechtlichen Lösung, stellt dieser Beitrag die Erbberechtigung des Lebensgefährten auch in einen größeren historischvergleichenden Kontext und befasst sich insbesondere mit der bisher kaum beachteten Frage, wie sich die Anknüpfung an Realbeziehungen im bisher statusorientierten gesetzlichen Erbrecht in das Gesamtsystem des österreichischen Erbrechts einfügt.