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Haftung des Flüchtenden für „Verfolgungsschäden“

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 587 Heft 9 v. 1.9.2015

ABGB § 1295 Abs 1, SPG § 35, StPO § 118

Es besteht keine Rechtspflicht für den einer Straftat Verdächtigen, sich der Strafverfolgung zu stellen, also nicht zu flüchten. Die Flucht als solches ist daher auch nicht Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung des Fliehenden für Schäden aus der Verfolgung.

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