ABGB § 1295 Abs 1, SPG § 35, StPO § 118
Es besteht keine Rechtspflicht für den einer Straftat Verdächtigen, sich der Strafverfolgung zu stellen, also nicht zu flüchten. Die Flucht als solches ist daher auch nicht Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung des Fliehenden für Schäden aus der Verfolgung.