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Bezeichnung der „übrigen Wohnungseigentümer“ als Antragsgegner durch Verweis auf Grundbuchsauszug / kein Verbesserungsauftrag bei Mangel, der weitere Verfahrensschritte nicht hindert

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 535 Heft 8 v. 1.8.2015

WEG § 52 Abs 2 Z 4, AußStrG § 10 Abs 3

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