EIRAG § 1, EIRAG § 5
Die Benennung eines Einvernehmensrechtsanwalts iS des § 5 Abs 1 EIRAG ist nur bei absoluter Anwaltspflicht erforderlich.
Unter den Begriff der dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte fallen gemäß § 1 Abs 1 EIRAG auch Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt beruflich tätig zu sein.