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Einvernehmensrechtsanwalt nur bei absoluter Anwaltspflicht erforderlich

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 535 Heft 8 v. 1.8.2015

EIRAG § 1, EIRAG § 5

Die Benennung eines Einvernehmensrechtsanwalts iS des § 5 Abs 1 EIRAG ist nur bei absoluter Anwaltspflicht erforderlich.

Unter den Begriff der dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte fallen gemäß § 1 Abs 1 EIRAG auch Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt beruflich tätig zu sein.

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