EU-RHÜ Art 20, StPO § 136 Abs 1 Z 3 lit a, StPO § 137
Die nachträgliche Bewilligung der Durchführung eines von ausländischen Behörden angeordneten Lauschangriffs auf Grundlage von Art 20 EU-RHÜ kommt nicht in Betracht. Art 20 EU-RHÜ bezieht sich bloß auf die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einer Person.