StGB § 108, StGB § 164 Abs 2, StGB § 238 Abs 1, StGB § 238 Abs 3, StGB § 293 Abs 2
Parkkleber sind weder Wertzeichen noch amtliche Stempelabdrücke iS des § 238 Abs 1 und 3 StGB. Ihnen kommt keine Wertträgereigenschaft zu. Als (verkürzte) Urkunden bescheinigen sie (ausschließlich) die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe.