Seit dem Aufkommen moderner Fernkommunikationsmittel (zB Fax, E-Mail) ist umstritten, ob eine unterschriebene Bürgschaftserklärung, die unter Verwendung eines solchen Fernkommunikationsmittels versandt wird, gültig ist. Der OGH ist vor zwei Jahren von seiner bisherigen Rsp abgegangen und hat die Gültigkeit bejaht, was in dem bisher zu dieser neueren Rsp ergangenen Schrifttum ausschließlich auf Ablehnung stieß. Dabei blieb die eigentlich grundlegende (und in Österreich bisher nicht eingehend untersuchte) Frage, ob der nicht formgerechte Zugang formbedürftiger Willenserklärungen überhaupt zulässig ist, unbehandelt. Diese Lücke soll der vorliegende Beitrag schließen. Im Anschluss daran setzt sich der Beitrag mit der neuen Rsp zur Bürgschaft per Fax auseinander und begrüßt sie – wenn auch nur im Ergebnis.