Der Anstaltsleiter bestraft das Fehlverhalten von Gefangenen. Bei bezirksgerichtlich strafbaren Handlungen überlagert sich seine Zuständigkeit mit jener der Strafverfolgungsbehörden. Der Beitrag untersucht, ob die geltende Rechtslage mit Art 94 Abs 1 B-VG und Art 4 7. ZPEMRK vereinbar ist.
Deskriptoren: Besonderes Gewaltverhältnis, criminal charge, Disziplinarrecht, ne bis in idem, Parallelzuständigkeit, Strafvollzug, Trennungsgrundsatz.