Der Abschluss von Vergleichen steht im praktischen Rechtsleben an der Tagesordnung. Dadurch sollen umstrittene Rechtslagen unter beiderseitigem Nachgeben bereinigt und Streitigkeiten erledigt werden. Liegt aber ein Gesamtschuldverhältnis vor und schließt der Gläubiger nur mit einem der Gesamtschuldner einen - diesen im Verhältnis zur materiellen Rechtslage begünstigenden - Vergleich, ist oft nicht klar, welche Konsequenzen eine solche Vereinbarung vor allem auch für die übrigen Gesamtschuldner nach sich zieht. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Problem: Im ersten Teil werden die möglichen Wirkungen dargestellt; der zweite Teil befasst sich mit der Auslegung eines Vergleichs mit nur einem Gesamtschuldner, wobei mehrere Sachverhaltskonstellationen unterschieden werden. Auf dieses Thema, das dort allerdings nur am Rande von Bedeutung war, ist der Erstverfasser bei Ausarbeitung eines Rechtsgutachtens gestoßen.