Die Rechtsfolge der schuldhaften Irreführung (Naturalrestitution) ist jüngst unter Beschuss geraten, indem der Verbotszweck intuitiv und falsch konzipiert, der ewig wahre hingegen "nicht einmal ignoriert" wurde. Der Beitrag leitet diesen aus dem respektiven Spezial-Tatbestand der culpa in contrahendo ab.