Art 6 Nr 1, Art 15, 16 EuGVVO:
Der Begriff "Klage aus einem Vertrag" in Art 15 Abs 1 EuGVVO ist autonom auszulegen und entspricht im Wesentlichen dem in Art 5 Nr 1 EuGVVO verwendeten Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag". Das gilt auch für die Darlegungslast zur Begründung des Gerichtsstands nach Art 15 Abs 1 EuGVVO, wenn das anzuwendende Recht des Mitgliedstaats dies zulässt.