Im ABGB-Jubiläumsjahr wird ua über eine Reform des GesBR-Rechts nachgedacht, das eine Erneuerung auch in der Tat bitter nötig hat. Die folgenden Überlegungen dienen einer vorbereitenden Bestandsaufnahme in Bezug auf solche (Außen-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die auf den Betrieb eines Unternehmens gerichtet sind. Denn diese Sonderform der Mitunternehmer-GesBR, deren Vertretung durch das HaRÄG neu geregelt wurde (§ 178 UGB), ist bislang in der Literatur weit weniger diskutiert worden als die "Stammform" der (Zivil-)GesBR.