Der VfGH hat am 16. 12. 2010 mit Erkenntnis VfGH G 259/09 ua wesentliche Teile der Einspruchsregelung des § 106 StPO als verfassungswidrig aufgehoben. Das hat unmittelbare Folgen für den Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren. Diese Konsequenzen sollen im folgenden Beitrag kritisch beleuchtet werden. Außerdem wird ein Ausblick auf mögliche Regelungsmodelle de lege ferenda gegeben.