§§ 1497 und 1501 ABGB
§§ 9 und 36 AußStrG:
Nach § 1497 ABGB unterbricht die Geltendmachung des Anspruchs im dafür vorgesehenen Außerstreitverfahren Verjährungsfristen. Die einem Auftrag nach § 9 Abs 2 AußStrG entsprechende Präzisierung eines Geldleistungsbegehrens wirkt auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrags zurück. Der Anwendungsbereich des § 1501 ABGB erstreckt sich auch auf das außerstreitige Verfahren.