§§ 865, 1478 und 1487 ABGB:
Wird die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Handlungsunfähigkeit geltend gemacht, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Die analoge Anwendung der dreijährigen Frist nach § 1487 ABGB (des Falls der
§§ 865, 1478 und 1487 ABGB:
Wird die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Handlungsunfähigkeit geltend gemacht, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Die analoge Anwendung der dreijährigen Frist nach § 1487 ABGB (des Falls der