§§ 879, 914 und 1116 ff ABGB:
Für ein Versorgungsunternehmen (hier: Wasserversorger) mit Monopolstellung in seinem Versorgungsgebiet besteht ein Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen.
Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung ist die freie Kündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Wasserbezugsvertrag) unter Setzung einer angemessenen Frist die Regel. Entscheidend ist aber immer die Parteienabsicht (§ 914 ABGB), die auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit nicht ohne Weiteres zuzulassen. Eine monopolartige Stellung kann ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Frage nach dem Zweck des Vertrags und dessen Kündbarkeit sein.