§ 106 Abs 1 S 1 StPO
Art 94 und 129a Abs 1 B-VG:
Mit dem durch das Strafprozessreformgesetz eingeführten Einspruchsrecht gem § 106 StPO wird in Hinblick auf die hier (allein) maßgeblichen - ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung oder gerichtliche Bewilligung vorgenommenen - polizeilichen (Zwangs-)Maßnahmen einfachgesetzlich die Überprüfung verwaltungsbehördlicher Akte durch die ordentlichen Gerichte angeordnet. Ein solcher Rechtszug verletzt nach der stRsp des VfGH das in Art 94 B-VG angelegte Verbot der Behandlung einer identen Sache durch Vollziehungsorgane verschiedenen Typs.