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Wortfolge "oder Kriminalpolizei" in § 106 Abs 1 S 1 StPO verfassungswidrig; Verstoß gegen Art 94 B-VG

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofem. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Manfred BurgstallerJBl 2011, 160 Heft 3 v. 14.3.2011

§ 106 Abs 1 S 1 StPO

Art 94 und 129a Abs 1 B-VG:

Mit dem durch das Strafprozessreformgesetz eingeführten Einspruchsrecht gem § 106 StPO wird in Hinblick auf die hier (allein) maßgeblichen - ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung oder gerichtliche Bewilligung vorgenommenen - polizeilichen (Zwangs-)Maßnahmen einfachgesetzlich die Überprüfung verwaltungsbehördlicher Akte durch die ordentlichen Gerichte angeordnet. Ein solcher Rechtszug verletzt nach der stRsp des VfGH das in Art 94 B-VG angelegte Verbot der Behandlung einer identen Sache durch Vollziehungsorgane verschiedenen Typs.

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