§ 13 AVG
§ 38 GebAG:
Bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich - im Hinblick auf die durch § 38 Abs 1 GebAG 1975 vorgegebene Frist - um ein "Anbringen", das an eine Frist gebunden und somit iSd § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht jedoch § 38 Abs 1 erster Satz Geb-AG 1975 insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich (und im Einklang mit § 13 Abs 1 erster Satz AVG) auch die mündliche Antragstellung ermöglicht wird. Eine telefonische Antragstellung - wie im § 13 Abs 1 erster Satz AVG gesondert erwähnt - ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen, sodass § 13 Abs 1 letzter Satz AVG nicht heranzuziehen ist.